Verpackungsgesetz (DE)


 

Um welche Art von Artikeln handelt es sich bei den angebotenen Produkten im Sinne des aktuellen Verpackungsgesetzes (DE)?

 

Der größte Teil der von uns gelieferten Artikel sind Waren (Leerverpackungen), die erst beim Anwender (also bei Ihnen als Abfüller) im Zuge der Befüllung zu typischen Verkaufsverpackungen werden. Nach dem VerpackG ist der Erstinverkehrbringer (Sie als Abfüller) für eine ordnungsgemäße Lizenzierung verantwortlich. Einige Artikel aus der Rubrik Gastro sind Service-Verpackungen und eindeutig als solche gekennzeichnet.

HINWEIS für Service-Verpackungen

Sie als Kunde sind für die Lizenzierung der Serviceverpackung selber verantwortlich. Auf Wunsch können wir die Lizenzierung jedoch für Sie übernehmen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit uns auf.

 

 


 

Kann ich als Kunde aus Deutschland Service-Verpackungen lizenziert kaufen?

 

JA, wenn Sie unsere Produkte als Service-Verpackung verwenden und wünschen, dass wir Ihnen diese bereits lizenziert anliefern, können Sie uns dies mitteilen und wir setzen uns bezüglich der Abwicklung mit Ihnen in Verbindung. Wir lizenzieren die gelieferten Verpackungen dann als Service-Verpackung über INTERSEROH (unsere Herstellernummer lautet 235440 - Unsere LUCID Registrierungsnummer lautet DE3176858360450).

Kontakt

 


 

Sie sind ein Kunde aus Deutschland und wünschen, dass wir "Verkaufsverpackungen" für Sie vorlizenzieren?

 

Das dürfen wir leider nicht! Laut geltender Rechtslage (VerpackG 2019) dürfen NUR Serviceverpackungen durch eine vorgelagerte Stelle (das wären wir) lizenziert werden. Obwohl wir das gerne für Sie erledigen würden, dürfen wir - und alle anderen Ihrer Lieferanten - das leider nicht. Sie müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) registrieren und die Lizenzierung über einen Verwertungspartner (z.B. INTERSEROH) durchführen.

 


 

Generelle Informationen zum VerpackG (DE):

 

Als „Hersteller“ („Erstinverkehrbringer“) im Sinne des VerpackG gilt ab dem 01.01.2019 derjenige, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. „Verpackungen“ meint hier nicht den eigentlichen Packstoff, sondern es geht im Wesentlichen um Verkaufsverpackungen, die „typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG). Hierzu gehören auch Umverpackungen, Serviceverpackungen und die Versandverpackungen des Onlinehandels inkl. Füllmaterial und Etiketten. „Systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen“ sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG). Somit ist nicht - wie man annehmen möchte - der Produzent oder Lieferant (Großhändler) einer Verpackung vom VerpackG betroffen, sondern derjenige, der die Verpackungen mit Ware befüllt, also die Verkaufseinheit herstellt.

 


 

Woher wissen Sie, welche Menge Sie lizenzieren müssen?

 

Sie finden die exakten Artikelgewichte bei allen Artikeln unter Details. Zusätzlich finden Sie auf unseren Rechnungen sowohl die Artikel-Netto-Einzelgewichte, als auch das Positionstotalgewicht. Sie haben weitere Fragen? Zögern Sie nicht, uns anzurufen: +43 5522 21007-0

Nützliche Informationen finden Sie auch hier:

  • www.interseroh.de
  • lucid.verpackungsregister.org