| Was ist eine Verkaufsverpackung? |
Verkaufsverpackungen werden vom Hersteller oder Abfüller mit Ware befüllt und fallen beim Endkunden als Verkaufseinheit an. |
Verkaufsverpackungen werden erst beim Abfüller oder Produzenten mit Ware befüllt und sind für den Vertrieb bestimmt. |
Joghurtbecher, Konservendose, Eimer mit Mayonnaise, Becher mit Feinkostsalat |
| Was ist eine Serviceverpackung? |
Serviceverpackungen werden erst beim Verkauf an den Endkunden befüllt – z. B. im Café, Imbiss oder bei der Metzgerei. |
Serviceverpackungen werden direkt bei der Übergabe an den Endkunden befüllt.
In Österreich muss die Lizenzierung hier vom Verpackungslieferanten erfolgen. |
Coffee-to-go-Becher, Bäckertüte, Pommes-Schale, Pizzakarton |
| Wer muss lizenzieren? |
Verkaufsverpackung: der Abfüller bzw. Erstinverkehrbringer.
Serviceverpackung: der Händler oder Gastronom, der sie befüllt und an den Endkunden abgibt.
Eine Vorlizenzierung durch den Lieferanten ist möglich, muss aber belegt werden. |
Verkaufsverpackung: der Abfüller oder Importeur.
Serviceverpackung: der Lieferant oder Hersteller ist gesetzlich verpflichtet, diese bereits lizenziert in Verkehr zu bringen. |
Abfüllbetrieb lizenziert Eimer → Verkaufsverpackung
Bäckertüte wird vom Lieferanten lizenziert → Serviceverpackung |
| Wann fällt die Verpackung an? |
Bereits beim Kauf im Handel – das Produkt ist fertig verpackt. |
Beim Abfüller oder Verkäufer, wenn die Verpackung erstmals befüllt wird. |
Joghurtbecher im Supermarkt vs. Kaffeebecher beim Bäcker |
| Unsere Produkte |
Wir liefern in der Regel Leerverpackungen, die erst beim Kunden durch die Befüllung zu Verkaufsverpackungen werden.
Diese müssen vom Abfüller (Ihnen als Kunden) lizenziert werden. |
Auch in Österreich liefern wir grundsätzlich Leerverpackungen.
Nur wenn Sie diese ausnahmsweise als Serviceverpackung nutzen möchten, müssen Sie uns vor dem Kauf informieren, damit wir die Lizenzierung übernehmen können.
Die Kosten dafür werden an Sie weiterverrechnet. |
Eimer, Becher, Deckel, Folien – Standard: Verkaufsverpackung |
| Nachweis & Dokumentation |
Registrierungspflicht bei LUCID und Nachweis über Systembeteiligung (VerpackG §§ 7–10). |
Vertrag mit einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA, Reclay) erforderlich; Nachweis über Mengenmeldung (§ 13g AWG). |
Systembestätigung, Rechnungs- oder Vertragsnachweis |