Artikelart im Sinne des VerpackG (AT und DE)?

Der überwiegende Teil der von uns gelieferten Artikel sind Leerverpackungen, die erst beim Anwender – also bei Ihnen als Abfüller – im Zuge der Befüllung zu typischen Verkaufsverpackungen werden.

Nach dem Verpackungsgesetz (DE und AT) ist der Erstinverkehrbringer – somit Sie als Abfüller – für die ordnungsgemäße Lizenzierung dieser Verkaufsverpackungen verantwortlich.

Unsere Produkte sind grundsätzlich nicht als Serviceverpackungen vorgesehen. Sollten Sie eine Verpackung ausnahmsweise als Serviceverpackung einsetzen wollen, ersuchen wir Sie, uns vor dem Kauf zu informieren, damit wir eine entsprechende Entpflichtung veranlassen können.

Bitte beachten Sie, dass die dafür anfallenden Lizenzkosten an Sie weiterverrechnet werden, da in unseren Verkaufspreisen keine Entpflichtungskosten enthalten oder einkalkuliert sind.

Verkaufsverpackungen und Serviceverpackungen werden im Alltag oft verwechselt – doch rechtlich ist der Unterschied entscheidend. Die folgende Übersicht erklärt in einfacher Sprache, wer in Deutschland und Österreich für die Lizenzierung zuständig ist und wann eine Verpackung als Verkaufsverpackung oder Serviceverpackung gilt.

Verkaufsverpackung vs. Serviceverpackung – Deutschland und Österreich im Vergleich

Kriterium Deutschland (VerpackG) Österreich (VerpackVO & AWG) Beispiele
Was ist eine Verkaufsverpackung? Verkaufsverpackungen werden vom Hersteller oder Abfüller mit Ware befüllt und fallen beim Endkunden als Verkaufseinheit an. Verkaufsverpackungen werden erst beim Abfüller oder Produzenten mit Ware befüllt und sind für den Vertrieb bestimmt. Joghurtbecher, Konservendose, Eimer mit Mayonnaise, Becher mit Feinkostsalat
Was ist eine Serviceverpackung? Serviceverpackungen werden erst beim Verkauf an den Endkunden befüllt – z. B. im Café, Imbiss oder bei der Metzgerei. Serviceverpackungen werden direkt bei der Übergabe an den Endkunden befüllt. In Österreich muss die Lizenzierung hier vom Verpackungslieferanten erfolgen. Coffee-to-go-Becher, Bäckertüte, Pommes-Schale, Pizzakarton
Wer muss lizenzieren? Verkaufsverpackung: der Abfüller bzw. Erstinverkehrbringer.
Serviceverpackung: der Händler oder Gastronom, der sie befüllt und an den Endkunden abgibt.
Eine Vorlizenzierung durch den Lieferanten ist möglich, muss aber belegt werden.
Verkaufsverpackung: der Abfüller oder Importeur.
Serviceverpackung: der Lieferant oder Hersteller ist gesetzlich verpflichtet, diese bereits lizenziert in Verkehr zu bringen.
Abfüllbetrieb lizenziert Eimer → Verkaufsverpackung
Bäckertüte wird vom Lieferanten lizenziert → Serviceverpackung
Wann fällt die Verpackung an? Bereits beim Kauf im Handel – das Produkt ist fertig verpackt. Beim Abfüller oder Verkäufer, wenn die Verpackung erstmals befüllt wird. Joghurtbecher im Supermarkt vs. Kaffeebecher beim Bäcker
Unsere Produkte Wir liefern in der Regel Leerverpackungen, die erst beim Kunden durch die Befüllung zu Verkaufsverpackungen werden. Diese müssen vom Abfüller (Ihnen als Kunden) lizenziert werden. Auch in Österreich liefern wir grundsätzlich Leerverpackungen. Nur wenn Sie diese ausnahmsweise als Serviceverpackung nutzen möchten, müssen Sie uns vor dem Kauf informieren, damit wir die Lizenzierung übernehmen können. Die Kosten dafür werden an Sie weiterverrechnet. Eimer, Becher, Deckel, Folien – Standard: Verkaufsverpackung
Nachweis & Dokumentation Registrierungspflicht bei LUCID und Nachweis über Systembeteiligung (VerpackG §§ 7–10). Vertrag mit einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA, Reclay) erforderlich; Nachweis über Mengenmeldung (§ 13g AWG). Systembestätigung, Rechnungs- oder Vertragsnachweis

Zusammenfassung

In Deutschland muss derjenige lizenzieren, der die Verpackung befüllt und an den Endkunden abgibt (bei Serviceverpackungen). In Österreich dagegen liegt die Pflicht für Serviceverpackungen beim Verpackungslieferanten.

Unsere Produkte sind grundsätzlich Leerverpackungen, die erst beim Kunden befüllt werden und somit als Verkaufsverpackungen gelten. Nur bei ausdrücklicher Verwendung als Serviceverpackung übernehmen wir die Lizenzierung gegen Kostenersatz.

Stand: 2025 · Quellen: BMUV, Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID), BMK, ARA, Reclay · Alle Angaben ohne Gewähr.