Einwegkunststoffrichtlinie - Welche Produkte sind betroffen?

Einwegkunststoffrichtlinie – Pflichten in Deutschland und Österreich Die Einwegkunststoffrichtlinie (EU 2019/904) gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Ihr Ziel ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt – insbesondere auf Meere, Flüsse und öffentliche Flächen – zu verringern und die Umstellung auf eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft zu fördern.

In den Mitgliedsstaaten wurde die Richtlinie unterschiedlich umgesetzt: In Deutschland durch das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) In Österreich durch die Verpackungsverordnung (VVO) (§ 18a, § 21a)

Beide Regelungen betreffen nur befüllte Einwegkunststoffprodukte, die typischerweise vom Endverbraucher sofort verwendet oder entsorgt werden – wie etwa Getränkebecher, Take-away-Schalen oder Folienverpackungen für Snacks.

Die Verpflichtung zur Meldung und Kostenentrichtung („Litteringkosten“) liegt in beiden Ländern beim Erstinverkehrbringer der befüllten Verpackung, also beim Abfüller oder Importeur.

Eine Vorlizenzierung durch den Verpackungslieferanten ist nicht möglich, da dieser die tatsächlich abgefüllten Mengen und deren Verwendungszweck nicht kennt. 

Einwegkunststoffrichtlinie – Vergleich Deutschland / Österreich

Kriterium Deutschland (EWKFondsG) Österreich (VVO) Kommentar / Beispiel
Gesetzliche Grundlage Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
+ Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
Verpackungsverordnung (VVO)
§§ 18a und 21a
EU-Richtlinie (EU) 2019/904 als Basis
Ziel Finanzierung kommunaler Reinigungskosten durch Herstellerabgaben Finanzierung kommunaler Reinigungskosten („Litteringkosten“) Gleiches Ziel – unterschiedlicher Meldeweg
Start der Verpflichtung 2024 (Erstmeldung 2025 für 2024) 2022 (rückwirkend Meldung ab 2023 für 2022) Unterschiedlicher Zeitplan, gleiche Logik
Pflichtige Produkte Becher, Lebensmittelverpackungen, Tragetaschen, Feuchttücher, Tabakprodukte, Fanggeräte u. a. Becher, Lebensmittelverpackungen, flexible Folien, Fanggeräte mit Kunststoffanteil Beide Länder erfassen Verpackungen für den Sofortverzehr
Verpflichteter Erstinverkehrbringer / Abfüller / Importeur Erstinverkehrbringer / Abfüller / Importeur Immer derjenige, der die befüllte Verpackung in Verkehr bringt
Vorlizenzierung durch Lieferant möglich? ❌ Nein ❌ Nein Nur der Abfüller kennt Menge & Verwendungszweck
Zuständige Stelle Umweltbundesamt (UBA) Lizenzpartner (z. B. ARA, Reclay, Interzero) DE = staatlicher Fonds, AT = Systempartner
Melde- / Zahlungsweg Direktmeldung an den Einwegkunststofffonds (UBA) Meldung über Lizenzsystem nach VVO Beide mit jährlicher Meldung bis 15. März
Betroffene Menge Alle befüllten Produkte für den Sofortverzehr Becher, Boxen, Folien, Wrapper für direkten Verzehr Abgrenzung über Verwendungszweck, nicht Größe
Ausnahmen Mehrweg, Glas, Metall, Medizinprodukte Mehrweg, Glas, Metall, medizinische Anwendungen Nur Einwegkunststoff betroffen
Unsere Produkte Wir liefern ausschließlich Leerverpackungen, die erst durch die Befüllung zu Einwegkunststoffprodukten werden können. Die Melde- und Kostenpflicht liegt beim Abfüller bzw. Erstinverkehrbringer. Keine direkte Betroffenheit beim Kauf von Leerverpackungen

Zusammenfassung

Deutschland und Österreich setzen die Einwegkunststoffrichtlinie unterschiedlich um, verfolgen aber dasselbe Ziel: Hersteller und Abfüller von Einwegkunststoffprodukten beteiligen sich an den Kosten für Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum.

Verpackungslieferanten sind nicht direkt betroffen. Die Pflicht zur Meldung und Entrichtung der „Litteringkosten“ liegt beim Erstinverkehrbringer der befüllten Verpackung.

Stand: 2025 · Quellen: BMUV, UBA, BMK, ARA, Interzero · Alle Angaben ohne Gewähr.