Einwegkunststoffrichtlinie - Welche Produkte sind betroffen?


Betrifft nur unsere Kunden aus Österreich!

Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie in Österreich ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.

Dies soll durch Maßnahmen zur Verbrauchsminderung, Beschränkungen des Inverkehrbringens, Produktanforderungen, Kennzeichnungsvorschriften, erweiterte Herstellerverantwortung, getrennte Sammlung und Sensibilisierungsmaßnahmen erreicht werden.

Die Einwegkunststoffrichtlinie regelt Gem. dem INFORMATIONSBLATT der Firma INTERZERO sind folgende neue Pflichten für Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte ab 2022 laut Verpackungsverordnung (VVO) Die Novelle der österreichischen Verpackungsverordnung (VVO) ist in Kraft getreten.

Hersteller von bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten und Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, haben die Verpflichtung an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und eine zusätzliche Meldung abzugeben.

Betroffene Einwegkunststoffprodukte (§ 18a)

1. Feuchttücher

2. Luftballons

3. Tabakprodukte

4. Fanggeräte die Kunststoff enthalten

Da diese 4 Produktbereich in diesem Shop nicht angeboten werden, werden diese in den folgenden Betrachtungen ausgeschlossen und die folgenden Informationen beziehen sich aussschließlich auf Verpackungsmaterialien.

Ab dem Jahr 2023 sind erstmals rückwirkend für 2022 folgende Meldungen einzubringen (§ 21a):

1. Getränkebecher:

Meldung der Gesamtmasse und a. Gänzlich aus Kunststoff: Meldung nach Stück b. Teilweise aus Kunststoff: Meldung nach Stück

2. Lebensmittelverpackungen:

Meldung der Gesamtmasse und

a. Gänzlich aus Kunststoff: Meldung nach Stück

b. Teilweise aus Kunststoff: Meldung nach Stück

3. Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers):

Meldung nach Masse

4. Getränkebehälter

gegliedert nach:

a. PET-Getränkeflaschen: Meldung nach Masse

b. Sonstige Getränkeflaschen: Meldung nach Masse

c. Sonstige Getränkebehälter: Meldung nach Masse

Die Daten für das Berichtsjahr sind spätestens bis 15. März des folgenden Kalenderjahres zu melden.

Begriffsbestimmung 

Getränkebecher, einschließlich Verschlüsse und Deckel (Anhang 6 Punkt 2.1)

Lebensmittelverpackungen:

Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel die

a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen werden,

b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und

c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder anderer Speisen zum unmittelbaren Verzehr (Anhang 6 Punkt 2.1)

Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen und Folienverpackungen:

mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienverpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf (Anhang 6 Punkt 2.1.).

Getränkebehälter:

Mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

Ausnahmen: Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff.

Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, bestimmt sind und dafür verwendet werden (Anhang 6 Punkt 1 b).

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Firma INTERZERO unter der Tel. Nr. +49 1 / 714 20 05-7220 oder unter kundenberatung@interzero.at gerne zur Verfügung. www.interzero.at