Einwegkunststoffrichtlinie - Welche Produkte sind betroffen?
Einwegkunststoffrichtlinie – Pflichten in Deutschland und Österreich Die Einwegkunststoffrichtlinie (EU 2019/904) gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten.
Ihr Ziel ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt – insbesondere auf Meere, Flüsse und öffentliche Flächen – zu verringern und die Umstellung auf eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft zu fördern.
In den Mitgliedsstaaten wurde die Richtlinie unterschiedlich umgesetzt: In Deutschland durch das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) In Österreich durch die Verpackungsverordnung (VVO) (§ 18a, § 21a)
Beide Regelungen betreffen nur befüllte Einwegkunststoffprodukte, die typischerweise vom Endverbraucher sofort verwendet oder entsorgt werden – wie etwa Getränkebecher, Take-away-Schalen oder Folienverpackungen für Snacks.
Die Verpflichtung zur Meldung und Kostenentrichtung („Litteringkosten“) liegt in beiden Ländern beim Erstinverkehrbringer der befüllten Verpackung, also beim Abfüller oder Importeur.
Eine Vorlizenzierung durch den Verpackungslieferanten ist nicht möglich, da dieser die tatsächlich abgefüllten Mengen und deren Verwendungszweck nicht kennt.