Lizenzierung von Transport- und Umverpackungen

In Deutschland und Österreich bestehen klare gesetzliche Vorgaben zur Entsorgung und Rücknahme von Verpackungen, die beim gewerblichen Endkunden anfallen.

Dabei wird insbesondere in Deutschland zwischen Transportverpackungen, Umverpackungen und Versandverpackungen unterschieden. Umverpackungen und Versandverpackungen (z. B. Versandkartons, Etiketten oder Füllmaterialien), die bei unseren Kunden als Abfall anfallen, sind systembeteiligungspflichtig. Diese Verpflichtung erfüllen wir durch unseren Lizenzvertrag mit Interzero Deutschland GmbH (Herstellernummer 235440, Vertragsnummer DSIV-10001302).

Transportverpackungen (z. B. Paletten, Zwischenlagen oder Stretchfolien), die ausschließlich dem Transport zwischen gewerblichen Betrieben dienen, sind nicht systembeteiligungspflichtig, unterliegen jedoch gemäß § 15 VerpackG einer Rücknahmepflicht, die wir selbstverständlich erfüllen.

In Österreich werden Transport- und Umverpackungen gemäß der Verpackungsverordnung (VerpackVO) und dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) über Interzero Circular Solutions Austria GmbH (Lizenznummer SIA 152983) ordnungsgemäß lizenziert.

Damit stellen wir sicher, dass alle von uns eingesetzten Verpackungen – egal ob in Österreich oder Deutschland – fachgerecht gesammelt, verwertet und den gesetzlichen Rücknahmesystemen zugeführt werden.

Verpackungsarten & Pflichten – Deutschland vs Österreich

Stand: 2025 | Quellen: VerpackG (DE), VerpackVO & AWG (AT), Interzero, UBA, BMK

Verpackungsart Deutschland (VerpackG) Österreich (VerpackVO & AWG) Rechtsgrundlage
Verkaufsverpackung
(Endverbraucher-Verpackung)
Mit Ware befüllte Verpackung, die beim Endverbraucher anfällt. Systembeteiligungspflicht über ein duales System (z. B. Interzero, Grüner Punkt). Mit Ware befüllte Verpackung, die beim privaten oder gleichgestellten Endverbraucher anfällt. Lizenzierung über ein Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA, Interzero Austria). DE: §7 VerpackG
AT: §13g AWG, §3 VerpackVO
Umverpackung / Versandverpackung
(z. B. Kartons, Etiketten, Füllmaterial)
Systembeteiligungspflichtig (§7 VerpackG), da sie beim Kunden als Abfall anfällt. Lizenzierungspflichtig über zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA oder Interzero Austria). Gilt für alle Verpackungen, die beim Kunden verbleiben. DE: §7 VerpackG
AT: §13g AWG, §4 VerpackVO
Transportverpackung
(z. B. Paletten, Zwischenlagen, Stretchfolie)
Nicht systembeteiligungspflichtig, aber Rücknahmepflicht nach §15 VerpackG. Rücknahme muss unentgeltlich angeboten werden. Rücknahme- und Verwertungspflicht nach §13h AWG. Lizenzierung über Sammelsysteme möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. DE: §15 VerpackG
AT: §13h AWG
Serviceverpackung
(z. B. Becher, Tragetaschen, To-Go-Verpackungen)
Systembeteiligungspflichtig. Die Pflicht kann an den Vorvertreiber delegiert werden – nur wenn dieser in Deutschland im LUCID-Register eingetragen und einem dualen System angeschlossen ist („vorbeteiligte Lizenzierung“). Ausländische Lieferanten ohne deutsche Registrierung können die Systembeteiligung nicht übernehmen. Lizenzierungspflichtig in Österreich. Eine Delegation (Vorverpflichtung) an einen in Österreich systembeteiligten Vorvertreiber ist möglich (nationales AT-Modell). Cross-Border-Vorlizenzierungen für Deutschland sind hiervon nicht erfasst. DE: §7 Abs. 2 VerpackG
AT: §13g Abs. 4 AWG
Pflichten für Online-Händler Gilt nur für Händler, die befüllte Verpackungen an Endverbraucher versenden. Händler leerer Verpackungen sind nicht betroffen. Gilt ebenfalls nur für befüllte Verpackungen. Händler leerer Verpackungen unterliegen keiner Systembeteiligungspflicht. DE: §7 VerpackG
AT: §13g AWG
Dokumentationspflicht & Nachweis Registrierung bei LUCID, Nachweis der Systembeteiligung, dreijährige Aufbewahrungsfrist. Vertrag mit Sammelsystem, siebenjährige Aufbewahrungspflicht. Nachweis auf Anfrage vorzulegen. DE: §9, §10 VerpackG
AT: §22 AWG
Strafen bei Verstößen Bußgelder bis €200.000, Vertriebsverbot bei fehlender Registrierung. Verwaltungsstrafen bis €37.000, Vertriebsverbot bei Nichtmeldung. DE: §34 VerpackG
AT: §79 AWG

Hinweis: Beide Länder verfolgen das Prinzip der Produktverantwortung – wer Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, trägt auch die Verantwortung für deren Rücknahme und Verwertung.

Hinweis: Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, dienen jedoch ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Wir übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit oder Richtigkeit. Alle Unternehmen sind verpflichtet, ihre Pflichten selbstständig zu prüfen.