Lizenzierung nach dem Verpackungsgesetz – ist eine Vorlizenzierung möglich?

In Deutschland und Österreich gelten unterschiedliche Vorgaben, wie Verkaufs- Service- und Transportverpackungen lizenziert oder entpflichtet werden müssen.

Während in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG) maßgeblich ist, regeln in Österreich die Verpackungsverordnung (VVO) und das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) die Details.

Besonders häufig stellt sich die Frage, ob eine sogenannte Vorlizenzierung oder Vorbeteiligung durch den Lieferanten möglich ist – etwa bei Serviceverpackungen oder Versandverpackungen. Das nachfolgende Factsheet zeigt, wie die Regelungen in Deutschland und Österreich im Detail aussehen.

Die Vorlizenzierung (DE: Vorbeteiligung) bzw. Vorentpflichtung (AT: Upstream-Modell) regelt, ob ein vorgelagerter Lieferant die Systembeteiligung für bestimmte Verpackungen bereits vor der Übergabe übernehmen kann. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich.

Vorlizenzierung / Vorbeteiligung – Deutschland vs. Österreich

Themenbereich Deutschland (VerpackG) Österreich (VerpackVO & AWG) Gesetzliche Grundlage
Begriff Vorbeteiligung: Vorvertreiber (Lieferant) beteiligt Serviceverpackungen systemseitig vor Abgabe an den Letztvertreiber. Vorentpflichtung (Upstream): Lieferant entpflichtet Verpackungen bereits vor Übergabe an den Primärverpflichteten (vertraglich/systemseitig). DE: §7, §3 Abs. 8 VerpackG
AT: §13g AWG, §3/§4 VerpackVO (systemvertraglich)
Zulässigkeit Nur für Serviceverpackungen vorgesehen. Versand-/Verkaufsverpackungen: keine Vorbeteiligungs-Ausnahme → selbst lizenzieren. Zulässig, sofern Systemvertrag & Dokumentation die Vorentpflichtung eindeutig abbilden. DE: §7 VerpackG
AT: §13g AWG, System-AGB (z. B. ARA/Reclay)
Rollen & Registrierung Lieferant beteiligt; Letztvertreiber bleibt LUCID-registrierungspflichtig („ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“). Lieferant oder Primärverpflichteter schließt Systemvertrag; Registrierung beim Sammel- & Verwertungssystem erforderlich. DE: §9 VerpackG
AT: §13g AWG, §3 VerpackVO
Daten-/Mengenmeldung Mengenmeldung an LUCID & System; Nachweis der Vorbeteiligung (Rechnung / Lieferschein / Systembestätigung) erforderlich. Mengenmeldung an das System laut Vertrag; klare Zuordnung bei Vorentpflichtung notwendig. DE: §10 VerpackG
AT: §13g AWG (System-Reporting)
Geltungsbereich Serviceverpackungen: Vorbeteiligung möglich. Versand-/Verkaufsverpackungen: Pflicht beim Erstinverkehrbringer. Transportverpackungen gesondert (Rücknahme). Je nach Warenfluss/Vertrag. Transportverpackungen separat mit Rücknahme- / Info-Pflichten. DE: §7, §15 VerpackG
AT: §3/§4 VerpackVO
Cross-Border / B2C Pflichten richten sich nach Zielland; DE: LUCID für Erstinverkehrbringer maßgeblich. Ausländische Distanzhändler → bevollmächtigter Vertreter in AT für B2C erforderlich. DE: VerpackG
AT: AWG / VerpackVO (Bevollmächtigung)
Typische Fehler Vorbeteiligung fälschlich auf Versandverpackungen angewandt; LUCID-Registrierung vergessen. Unklare / fehlende vertragliche Abbildung der Vorentpflichtung; unvollständige Mengennachweise. DE: §9–§11, §34 VerpackG
AT: §22, §79 AWG
Sanktionen Bußgelder bis 200 000 €; Vertriebsverbot bei Nicht-Registrierung / Nichtbeteiligung. Verwaltungsstrafen bis 37 000 €; Vertriebsverbote bei Verstößen. DE: §34 VerpackG
AT: §79 AWG

Praxis-Hinweise & Disclaimer

Vorlizenzierung (DE) bzw. Vorentpflichtung (AT) setzt eine eindeutige vertragliche und systemseitige Abbildung voraus. Ohne belastbaren Nachweis gelten die Pflichten beim Erstinverkehrbringer.

Stand: 2025 · Quellen: BMUV, Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID), BMK, ARA, Reclay · Alle Angaben ohne Gewähr.