Pflichten der Erstinverkehrbringern in (DE und AT)?

In Deutschland und Österreich gelten unterschiedliche, aber inhaltlich vergleichbare Regelungen für Unternehmen, die Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringen. Diese Pflichten betreffen ausschließlich befüllte Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen – nicht jedoch den Handel mit leeren Verpackungen.

Die wichtigsten Verpflichtungen umfassen Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung, Dokumentations- und Informationspflichten. Nachfolgend finden Sie einen direkten Vergleich der gesetzlichen Anforderungen beider Länder.

Pflichten der Erstinverkehrbringer – Deutschland vs Österreich

Stand: 2025 | Quellen: Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID), BMUV, BMK, ARA, Reclay

Pflichtbereich Deutschland (VerpackG) Österreich (VerpackVO & AWG) Gesetzliche Grundlage
Registrierung Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen. Pflicht zur Registrierung bei einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA, Reclay) vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen. DE: § 9 VerpackG
AT: § 13g AWG, § 3 VerpackVO
Systembeteiligung / Lizenzierung Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System (z. B. Grüner Punkt, Interseroh) für Verpackungen, die typischerweise als Haushaltsabfall anfallen. Pflicht zum Abschluss eines Lizenzvertrags mit einem autorisierten Sammel- und Verwertungssystem; Gebühren abhängig von Materialart und Jahresmenge. DE: § 7 VerpackG
AT: § 13g AWG, § 4 VerpackVO
Mengenmeldung Regelmäßige Datenmeldung an LUCID und an das duale System unter Angabe der Materialarten und Jahresmengen. Pflicht zur jährlichen Mengenmeldung an das beauftragte Sammelsystem sowie Dokumentation in der österreichischen Ediktsdatei. DE: § 10 VerpackG
AT: § 13g AWG
Aufbewahrung und Dokumentation Unternehmen müssen Nachweise über Systembeteiligung, Verträge und Meldungen mindestens drei Jahre aufbewahren. Aufbewahrungsfrist mindestens sieben Jahre; Unterlagen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. DE: § 11 VerpackG
AT: § 22 AWG
Informationspflichten gegenüber Kunden Keine direkte Pflicht gegenüber Endverbrauchern, aber Sicherstellung der korrekten Systembeteiligung und Entsorgungswege erforderlich. Informationspflicht über Rückgabe- und Verwertungsmöglichkeiten für bestimmte Verpackungsarten (insbesondere Transportverpackungen). DE: § 15 VerpackG
AT: § 3 Abs. 2 VerpackVO
Pflichten im E-Commerce Gilt nur für Online-Händler, die befüllte Verpackungen an Endverbraucher versenden (z. B. Online-Shops). Verkäufer von leeren Verpackungen sind nicht betroffen. Gleiches Prinzip: Online-Händler, die befüllte Verpackungen an österreichische Kunden liefern, gelten als Erstinverkehrbringer und müssen lizenzieren. Verkäufer von leeren Verpackungen sind nicht betroffen. DE: § 7 VerpackG
AT: § 13g AWG
Sanktionen bei Verstößen Bußgelder bis zu 200 000 € und Vertriebsverbot für nicht registrierte Verpackungen. Verwaltungsstrafen bis zu 37 000 € und Vertriebsverbot für nicht gemeldete Verpackungen. DE: § 34 VerpackG
AT: § 79 AWG

Hinweis: Beide Länder folgen dem „Verursacherprinzip“ – wer Verpackungen zuerst in Verkehr bringt, ist für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich.

Disclaimer: Diese Übersicht wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr; Unternehmen müssen ihre rechtlichen Pflichten eigenständig prüfen.