Registrierung |
Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen. |
Pflicht zur Registrierung bei einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA, Reclay) vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen. |
DE: § 9 VerpackG AT: § 13g AWG, § 3 VerpackVO |
Systembeteiligung / Lizenzierung |
Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System (z. B. Grüner Punkt, Interseroh) für Verpackungen, die typischerweise als Haushaltsabfall anfallen. |
Pflicht zum Abschluss eines Lizenzvertrags mit einem autorisierten Sammel- und Verwertungssystem; Gebühren abhängig von Materialart und Jahresmenge. |
DE: § 7 VerpackG AT: § 13g AWG, § 4 VerpackVO |
Mengenmeldung |
Regelmäßige Datenmeldung an LUCID und an das duale System unter Angabe der Materialarten und Jahresmengen. |
Pflicht zur jährlichen Mengenmeldung an das beauftragte Sammelsystem sowie Dokumentation in der österreichischen Ediktsdatei. |
DE: § 10 VerpackG AT: § 13g AWG |
Aufbewahrung und Dokumentation |
Unternehmen müssen Nachweise über Systembeteiligung, Verträge und Meldungen mindestens drei Jahre aufbewahren. |
Aufbewahrungsfrist mindestens sieben Jahre; Unterlagen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. |
DE: § 11 VerpackG AT: § 22 AWG |
Informationspflichten gegenüber Kunden |
Keine direkte Pflicht gegenüber Endverbrauchern, aber Sicherstellung der korrekten Systembeteiligung und Entsorgungswege erforderlich. |
Informationspflicht über Rückgabe- und Verwertungsmöglichkeiten für bestimmte Verpackungsarten (insbesondere Transportverpackungen). |
DE: § 15 VerpackG AT: § 3 Abs. 2 VerpackVO |
Pflichten im E-Commerce |
Gilt nur für Online-Händler, die befüllte Verpackungen an Endverbraucher versenden (z. B. Online-Shops). Verkäufer von leeren Verpackungen sind nicht betroffen. |
Gleiches Prinzip: Online-Händler, die befüllte Verpackungen an österreichische Kunden liefern, gelten als Erstinverkehrbringer und müssen lizenzieren. Verkäufer von leeren Verpackungen sind nicht betroffen. |
DE: § 7 VerpackG AT: § 13g AWG |
Sanktionen bei Verstößen |
Bußgelder bis zu 200 000 € und Vertriebsverbot für nicht registrierte Verpackungen. |
Verwaltungsstrafen bis zu 37 000 € und Vertriebsverbot für nicht gemeldete Verpackungen. |
DE: § 34 VerpackG AT: § 79 AWG |