Wer gilt als Hersteller oder Erstinverkehrbringer (Deutschland)

Im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist der „Hersteller“ bzw. „Erstinverkehrbringer“ nicht der Produzent oder Lieferant der Verpackung, sondern die Person oder das Unternehmen, das eine Verpackung erstmals mit Ware befüllt und gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 14 VerpackG).

Damit ist nicht der Packstoff- oder Verpackungshersteller gemeint, sondern in der Regel der Abfüller oder Händler, der durch das Befüllen und den anschließenden Verkauf an Endkunden eine „Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung“ schafft. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG).

Nur in bestimmten Fällen kann auch der Verpackungsproduzent oder -händler selbst als „Hersteller“ gelten – beispielsweise, wenn er leere Verkaufsverpackungen direkt an Endverbraucher abgibt oder importierte Verpackungen selbst in Verkehr bringt, bevor sie befüllt werden.

Auch Importeure von bereits befüllten Verpackungen gelten als Erstinverkehrbringer: Wer Ware aus dem Ausland nach Deutschland einführt und hier vertreibt, ist verpflichtet, diese Verpackungen nach den Vorgaben des VerpackG zu registrieren und an einem dualen System zu beteiligen.

Vergleich: Erstinverkehrbringer in Deutschland und Österreich

Stand: 2025 | Quellen: BMUV, UBA, BMK, ARA, Reclay

Fall / Beteiligter Deutschland (VerpackG) Österreich (VerpackVO & AWG) Gesetzliche Grundlage
Abfüller Gilt als Hersteller, da er Verpackungen erstmals befüllt und in Verkehr bringt. Gilt als Erstinverkehrbringer, wenn befüllte Verpackungen erstmals auf den Markt gebracht werden. DE: §3, §7 VerpackG
AT: §13g AWG, §3 Verpackungsverordnung
Importeur verpackter Waren Gilt als Hersteller, wenn er verpackte Waren nach Deutschland einführt und vertreibt. Gilt als Erstinverkehrbringer, sobald Waren nach Österreich importiert werden. DE: §7(1) VerpackG
AT: §13g AWG
Verpackungshersteller / Händler Nicht betroffen, sofern nur an gewerbliche Abfüller geliefert wird. Nicht betroffen, wenn ausschließlich an österreichische Industrieabfüller geliefert wird. DE: §3 VerpackG
AT: §3 Verpackungsverordnung
Verkauf leerer Verpackungen an Endverbraucher Betroffen, da solche Verpackungen typischerweise als Haushaltsabfall anfallen. Betroffen, wenn leere Verpackungen direkt an Endverbraucher abgegeben werden. DE: §3(8) VerpackG
AT: §3 Verpackungsverordnung
Lizenzierungspflicht Über ein duales System (z. B. Grüner Punkt, Interseroh). Über ein Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA, Reclay). DE: §7 VerpackG
AT: §13g AWG
Meldepflicht Registrierung bei LUCID (Zentrales Verpackungsregister). Jährliche Mengenmeldung im Register der Sammel- und Verwertungssysteme („Ediktsdatei“). DE: §9 VerpackG
AT: §13g AWG

Hinweis: Beide Länder verfolgen das Ziel, die Rücknahme und das Recycling von Verpackungen zu fördern. Unterschiede bestehen bei den Meldeverfahren und zuständigen Behörden.

Haftungsausschluss: Diese Übersicht wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Unternehmen müssen sich selbst über ihre aktuellen rechtlichen Verpflichtungen informieren.