Wer gilt als Hersteller oder Erstinverkehrbringer (Deutschland)
Im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist der „Hersteller“ bzw. „Erstinverkehrbringer“ nicht der Produzent oder Lieferant der Verpackung, sondern die Person oder das Unternehmen, das eine Verpackung erstmals mit Ware befüllt und gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 14 VerpackG).
Damit ist nicht der Packstoff- oder Verpackungshersteller gemeint, sondern in der Regel der Abfüller oder Händler, der durch das Befüllen und den anschließenden Verkauf an Endkunden eine „Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung“ schafft. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG).
Nur in bestimmten Fällen kann auch der Verpackungsproduzent oder -händler selbst als „Hersteller“ gelten – beispielsweise, wenn er leere Verkaufsverpackungen direkt an Endverbraucher abgibt oder importierte Verpackungen selbst in Verkehr bringt, bevor sie befüllt werden.
Auch Importeure von bereits befüllten Verpackungen gelten als Erstinverkehrbringer: Wer Ware aus dem Ausland nach Deutschland einführt und hier vertreibt, ist verpflichtet, diese Verpackungen nach den Vorgaben des VerpackG zu registrieren und an einem dualen System zu beteiligen.