Wer ist ein Hersteller oder Erstinverkehrbringer (Österreich)?

Im Sinne der österreichischen Verpackungsverordnung gilt als „Hersteller“ oder „Erstinverkehrbringer“ nicht der Produzent des Packstoffes oder Verpackungsmaterials, sondern derjenige, der eine Verpackung erstmals befüllt oder nach Österreich importiert und gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

Das bedeutet: Sobald jemand eine befüllte Verpackung oder eine Verpackung zur Befüllung (z. B. Becher, Eimer, Folien, Kartons etc.) in Österreich anbietet oder an Dritte weitergibt, wird diese Person oder dieses Unternehmen zum Erstinverkehrbringer im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (§ 13g AWG).

Darunter fallen insbesondere: Abfüller und Produzenten, die Verpackungen erstmals mit Ware befüllen, Importeure, die verpackte Waren nach Österreich einführen, Händler, die Verpackungen oder verpackte Waren aus dem Ausland beziehen und weiterverkaufen, Verpackungshersteller, wenn sie leere Verpackungen direkt an Endverbraucher abgeben.

Nicht betroffen sind hingegen Unternehmen, die leere Verpackungen ausschließlich an gewerbliche Abfüller oder Weiterverarbeiter innerhalb Österreichs liefern.

Das System zur Erfassung und Finanzierung der Entsorgungspflichten erfolgt über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme (z. B. ARA, Interseroh, Reclay etc.).

Jeder Erstinverkehrbringer ist verpflichtet, seine Verpackungsmengen zu melden und einen Lizenzvertrag mit einem anerkannten Sammelsystem abzuschließen.

Zusätzlich müssen alle Erstinverkehrbringer ihre Meldedaten jährlich im Register der Sammel- und Verwertungssysteme (Ediktsdatei) dokumentieren und auf Anfrage gegenüber den Behörden nachweisen können. Kurz gesagt: Abfüller → immer betroffen Importeur verpackter Waren → immer betroffen Händler, die leere Verpackungen an Endkunden verkaufen → betroffen Verpackungsproduzenten, die ausschließlich an gewerbliche Abfüller liefern → nicht betroffen.

Vergleich: Erstinverkehrbringer in Deutschland und Österreich

Stand: 2025 | Quellen: BMUV, UBA, BMK, ARA, Reclay

Fall / Beteiligter Deutschland (VerpackG) Österreich (VerpackVO & AWG) Gesetzliche Grundlage
Abfüller Gilt als Hersteller, da er Verpackungen erstmals befüllt und in Verkehr bringt. Gilt als Erstinverkehrbringer, wenn befüllte Verpackungen erstmals auf den Markt gebracht werden. DE: §3, §7 VerpackG
AT: §13g AWG, §3 Verpackungsverordnung
Importeur verpackter Waren Gilt als Hersteller, wenn er verpackte Waren nach Deutschland einführt und vertreibt. Gilt als Erstinverkehrbringer, sobald Waren nach Österreich importiert werden. DE: §7(1) VerpackG
AT: §13g AWG
Verpackungshersteller / Händler Nicht betroffen, sofern nur an gewerbliche Abfüller geliefert wird. Nicht betroffen, wenn ausschließlich an österreichische Industrieabfüller geliefert wird. DE: §3 VerpackG
AT: §3 Verpackungsverordnung
Verkauf leerer Verpackungen an Endverbraucher Betroffen, da solche Verpackungen typischerweise als Haushaltsabfall anfallen. Betroffen, wenn leere Verpackungen direkt an Endverbraucher abgegeben werden. DE: §3(8) VerpackG
AT: §3 Verpackungsverordnung
Lizenzierungspflicht Über ein duales System (z. B. Grüner Punkt, Interseroh). Über ein Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA, Reclay). DE: §7 VerpackG
AT: §13g AWG
Meldepflicht Registrierung bei LUCID (Zentrales Verpackungsregister). Jährliche Mengenmeldung im Register der Sammel- und Verwertungssysteme („Ediktsdatei“). DE: §9 VerpackG
AT: §13g AWG

Hinweis: Beide Länder verfolgen das Ziel, die Rücknahme und das Recycling von Verpackungen zu fördern. Unterschiede bestehen bei den Meldeverfahren und zuständigen Behörden.

Haftungsausschluss: Diese Übersicht wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Unternehmen müssen sich selbst über ihre aktuellen rechtlichen Verpflichtungen informieren.