Wer ist ein Hersteller oder Erstinverkehrbringer (Österreich)?
Im Sinne der österreichischen Verpackungsverordnung gilt als „Hersteller“ oder „Erstinverkehrbringer“ nicht der Produzent des Packstoffes oder Verpackungsmaterials, sondern derjenige, der eine Verpackung erstmals befüllt oder nach Österreich importiert und gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Das bedeutet: Sobald jemand eine befüllte Verpackung oder eine Verpackung zur Befüllung (z. B. Becher, Eimer, Folien, Kartons etc.) in Österreich anbietet oder an Dritte weitergibt, wird diese Person oder dieses Unternehmen zum Erstinverkehrbringer im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (§ 13g AWG).
Darunter fallen insbesondere: Abfüller und Produzenten, die Verpackungen erstmals mit Ware befüllen, Importeure, die verpackte Waren nach Österreich einführen, Händler, die Verpackungen oder verpackte Waren aus dem Ausland beziehen und weiterverkaufen, Verpackungshersteller, wenn sie leere Verpackungen direkt an Endverbraucher abgeben.
Nicht betroffen sind hingegen Unternehmen, die leere Verpackungen ausschließlich an gewerbliche Abfüller oder Weiterverarbeiter innerhalb Österreichs liefern.
Das System zur Erfassung und Finanzierung der Entsorgungspflichten erfolgt über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme (z. B. ARA, Interseroh, Reclay etc.).
Jeder Erstinverkehrbringer ist verpflichtet, seine Verpackungsmengen zu melden und einen Lizenzvertrag mit einem anerkannten Sammelsystem abzuschließen.
Zusätzlich müssen alle Erstinverkehrbringer ihre Meldedaten jährlich im Register der Sammel- und Verwertungssysteme (Ediktsdatei) dokumentieren und auf Anfrage gegenüber den Behörden nachweisen können. Kurz gesagt: Abfüller → immer betroffen Importeur verpackter Waren → immer betroffen Händler, die leere Verpackungen an Endkunden verkaufen → betroffen Verpackungsproduzenten, die ausschließlich an gewerbliche Abfüller liefern → nicht betroffen.